E-Learning – gesetzliche Rahmenbedingungen

E-Learning – gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Corona-Pandemie hat für einen wahren Schub bei der Digitalisierung und im E-Learning beziehungsweise E-Teaching gesorgt. Während des Lockdowns blieb den Schulen, aber auch den Arbeitgebern schlichtweg oft nichts anderes übrig, als auf die digitale Vermittlung von Lerninhalten zu setzen. Schon jetzt lässt sich sagen, dass das E-Learning und E-Teaching auch in Zukunft stärker in unserem Leben präsent sein wird. Abgesehen von allen Fortschritten in diesem Bereich mussten Lehrer, Eltern und Schüler sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auch mit teils erheblichen Problemen fertig werden und oft auch dazulernen.

Das betrifft nicht nur technische, sondern in großem Maße auch rechtliche Aspekte des E-Learnings und E-Teachings. Für die bei der Lehre verwendeten Materialien bestehen in aller Regel geschützte Urheberrechte der Autoren selbst aber auch von dritten, wenn die Autoren auf Fremdmaterial zurückgreifen. Das Urheberrecht besagt, dass geschützte Werke nur genutzt werden dürfen, wenn der Urheber der Verwendung zugestimmt hat. Die Zustimmung muss normalerweise in Form von Lizenzen eingeholt werden. Diese können entweder individuell geregelt sein oder im Rahmen von Standard- beziehungsweise Open-Content-Lizenzen.

Was beim E-Learning alles unter das Urheberrecht fällt

Das Urheberrecht schützt alle „Werke“, die auf „persönlich-geistige Schöpfungen“ beruhen. Darunter fallen jedoch nicht nur kreative Werke oder wissenschaftliche Leistungen, sondern auch ganz profane Dinge wie Stadtpläne, Presseartikel, technische Zeichnungen oder auch einfache Computerprogramme und Tools, die für das E-Learning benötigt werden. Auf die Qualität kommt es dabei jedoch nicht so sehr an.

Urheberrechtlich geschützte Werke können zum Beispiel sein:

  • Texte
  • Musik
  • Fotos
  • Computerprogramme
  • Datenbanken
  • Filme
  • Kunstwerke
  • Wissenschaftliche Arbeiten
  • sonstiger Multimedia-Content

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass nicht jedes Werk durch das Urheberrecht geschützt ist. Das Gesetz setzt hierfür voraus, dass eine sogenannte „Schöpfungshöhe“ erreicht sein muss. Das Werk muss demnach ausreichend individuell sein. Die Anforderungen hierfür sind jedoch normalerweise sehr gering. Auch für Ideen und Konzepte besteht in der Regel kein Schutz durch das Urheberrecht. So ist das didaktische Konzept einer Lehrveranstaltung oder eines Videokurses nicht geschützt. Auch die „Sprache“ an sich, die benötigt wird, um einen Text zu schreiben, genießt keinen Schutz durch das Urheberrecht, es sein denn es wird überwiegend abgeschrieben.

Die Rechte des Urhebers

Für den Autor oder „Schöpfer“ eines Werkes bedeutet sein Urheberrecht, dass nur er allein darüber entscheiden darf, wer sein Werk wie und zu welchen Konditionen nutzen darf, er also über die Verwertung bestimmen kann. Zum Verwertungsrecht gehören auch das Vervielfältigungsrecht, das Recht, das Werk online oder in anderer Art zur Schau zu stellen. Umgekehrt muss sich ein Autor aber auch gefallen lassen, dass er zitiert wird, wobei ihm dann jedoch zugestanden wird, dass sein Name genannt wird. Die mögliche Nutzung von Zitaten oder Kopien kommen insbesondere beim E-Learning aber auch beim traditionellen Lernen eine erhebliche Bedeutung zu. Es kann schließlich kaum verlangt werden, dass mit einem Autor bei einer massenhaften Verwendung in den Schulen beziehungsweise im Online-Unterricht jedes Mal eine individuelle Zustimmung über die Verwendung ausgehandelt wird.

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu wissen, dass sich das Urheberrecht nach deutschem Recht immer auf eine natürliche Person beziehen muss. Behörden, Unternehmen oder andere Institutionen können daher niemals selbst Urheber sein, anders als beim angelsächsischen Copyright. Ein Urheber kann sein Urheberrecht auch nicht an jemanden anderes übertragen, sondern lediglich gestatten, dass jemand anderes sein Werk oder Teile davon verwenden darf. Diese Frage spielt zum Beispiel regelmäßig bei Angestellten oder Lehrern eine Rolle.

Jemanden, der zum Beispiel ein Computerprogramm geschrieben hat, bleibt der Urheber, auch wenn er im Rahmen seines Dienstverhältnisses die Nutzungsrechte an seinem Werk an den Arbeitgeber abgetreten hat. Die Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstvertrag führen also in sehr vielen Fällen dazu, dass die eigentlichen Urheber gar nicht befugt sind, über die Nutzung ihrer Werke selbst zu entscheiden.

Anders sieht das jedoch bei Professoren an einer Universität oder Honorarprofessoren aus, die neben der Lehre eine weisungsfreie Forschungstätigkeit ausüben. Sie sind schon allein wegen der Freiheit von Forschung und Lehre nicht verpflichtet ihre Nutzungsrechte an den Dienstherrn abzutreten. Entwickelt ein Professor beispielsweise im Rahmen des E-Learnings eigene Inhalte, kann die Universität nicht einfach über diese Inhalte verfügen. Hierzu müsste sie eine Lizenzvereinbarung mit dem Professor treffen.

Open Content und Freie Werke

Nach dem deutschen Urheberrecht gibt es zwei Kategorien von freien Werken. Das sind solche, deren Schutzdauer abgelaufen ist und alle amtlichen Werke, wie zum Beispiel Texte von Gesetzen und Verordnungen. Falls ein Schriftsteller bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, können seine Texte nach Belieben kopiert, bearbeitet oder auch online gestellt werden.

Open Source Software wie zum Beispiel „Libre Office“ oder Open Content ist dagegen nach deutschem Recht sehr wohl durch das Urheberrecht geschützt, wenngleich der Schöpfer auf die Verwertung verzichtet.

Im angelsächsischen Raum gibt es auch das Prinzip der Public Domain. Dabei handelt es sich um sogenannte gemeinfreie Werke“, an denen durch die Entscheidung des Urhebers keine Rechte mehr bestehen. Ein solcher Verzicht auf das Urheberrecht ist jedoch in Deutschland nicht möglich.

e-Learning/e-Teaching